Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EFF Eins-Team GmbH
§1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten sowie ähnlicher Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
§2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
§3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber
- Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt
- eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind
- den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt
- im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten (incl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.
2. Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind; verbleiben dieselben bei dem Auftragnehmer.
§6 Haftung und Schadensersatz
Der Auftragnehmer haftet für die von ihm oder von seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden – gleich aus welchen Rechtsgrund – einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von € 5.000,–. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§7 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
§8 Annahmeverzug
1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine nach §5, Abs. 1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
2. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
§9 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt: Für die bis zum Vertragende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als der Auftragnehmer dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
§10 Treuepflichten
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
§11 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschl. Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird.
2. Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen Honorarverzeichnissen des Auftragnehmers.
3. Die Sätze des Honorarverzeichnisses können vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert werden. Das Entgelt für die Leistungen, die der Auftragnehmer nach einer Änderung des Honorarverzeichnisses erbringt, richtet sich nach den neuen Honorarsätzen. Die neuen Honorarsätze gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers, die nach Ablauf von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des neuen Honorarverzeichnisses an den Auftraggeber erbracht werden.
4. Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
5. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.
§12 Sonstiges
1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
3. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers.
Quelle: Allgemeine Auftragsbedingungen (Basis: Dienstvertrag) für Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten – erarbeitet von der Fachgruppe Datenverarbeitung im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.